Jetzt neu: Kostenlose Verspätungsvorhersage für deine nächste Bahnfahrt!
Der Geschäftstermin steht, es ist mal wieder an der Zeit sich auf einer Messe zu präsentieren oder ein wichtiges Meeting wartet in der Firmenzentrale.
Nur wie hinkommen?
Immer mehr Unternehmen reisen mit der Bahn zu ihren Terminen.
Alles passt, nur die Bahn macht nicht mit und es stellt sich die Frage, wem auf Dienstreisen bei Verspätungen und Zugausfällen anfallende Entschädigungen zustehen?
Dem Dienstherrn oder den Dienstreisenden, die direkt von den im Bahnbetrieb aufkommenden Strapazen betroffen sind.
Im refundrebel Blog geben wir Auskunft über die Rechtslage und was es auf einer Dienstreise im Entschädigungsfall zu beachten gilt.
![Zugverspätung Dienstreise](https://www.refundrebel.com/wp-content/uploads/2019/11/zugverspaetung-dienstreise-1024x683.jpg)
Auch bei Zugverspätungen auf Dienstreisen lohnt sich ein Blick in die Fahrgastrechte
Wie bei privaten Reisen gilt auch auf Dienstreisen die EU-Verordnung über die Fahrgastrechte.
Das heißt, bei einer Verspätung von ein bis zwei Stunden steht dem Fahrgast eine Entschädigung von 25 Prozent des Fahrpreises eines Einzelfahrscheins zu.
Bei einer Verspätung von einer Dauer ab zwei Stunden steht dem Fahrgast eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises eines Einzelfahrscheins zu.
Beides gilt sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr.
Diese Fahrgastrechte gewährleisten demnach bei Verspätung dem einzelnen Fahrgast eine entsprechende Ausgleichszahlung und das Fahrgastrechteformular der Bahn spricht in seiner Aussage ausdrücklich Kunden und Kundinnen an.
Spezialfall „Dienstreise“ – wer ist in diesem Fall eigentlich der Kunde?
Bei Dienstreisen ist daher offen, wer nun mit den einzelnen Begriffen gemeint ist?
Das Unternehmen selbst, für das eine Dienstreise getätigt wird und das die Fahrkarte zahlt oder der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin, welche die Dienstreise schlussendlich antreten?
Stand jetzt liegt vom Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage kein endgültiges Urteil vor.
Abzuraten ist auf jeden Fall davon, die Entschädigung auf einem privaten Konto anzunehmen ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber. Zumal in manchen Firmen für derartige Fälle eine Richtlinie vorliegt, die das weitere Vorgehen regelt.
Bei Beschäftigungen, die ein hohes Reiseaufkommen mit sich bringen, sind solche Begebenheiten häufig in einer Reiserichtlinie vermerkt.
![Dienstreise Bahn Entschädigung](https://www.refundrebel.com/wp-content/uploads/2019/11/dienstreise-bahn-entschaedigung-1024x683.jpg)
Regelt der Arbeitsvertrag den Fall „Zugverspätung auf Dienstreisen?“ oder greift die EU-Verordnung EG 1371/2007?
In anderen Fällen finden sich dazu Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag.
Wie refundrebel Experte Steuerberater Patrick Bernd Findeis erklärt, sieht die EU-Verordnung EG 1371/2007 den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin als Empfänger der Auszahlung einer Entschädigung vor.
„Die EU Verordnung besagt, dass Zahlungen im Verspätungsfall eher eine Leistung für körperlich und seelisch erlittene Beeinträchtigungen während der Reise sind; keine Erstattungen auf den Fahrpreis.“, so Steuerberater Findeis.
Zudem fügt er an: „Darunter fallen neben Geld auch andere Formen von Vergütungen oder Entschädigungen, wie Gutscheine oder Naturalleistungen, beispielsweise Mahlzeiten, Kaffee, Kaltgetränke etc.“
Liegt also keine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor, ist im Fall einer Zugverspätung oder eines Zugausfall der später anfallende Ausgleich – in welcher Form auch immer – an den Reisenden auszuzahlen oder zu entrichten.
„Immerhin stand der Reisende wartend auf dem Bahnsteig oder war im Zug schwitzend oder frierend“, sagt refundrebel Experte Findeis.
Anders liegt der Fall, wie schon erwähnt, wenn eine entsprechende und gemeinsam getroffene Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
Eine Vereinbarung dieser Art kann zwar im Vorfeld den Umgang mit Entschädigungszahlungen klären, dennoch sind hier einige Sachverhalte zu beachten.
Gab es während der Zugverspätung auf der Dienstreise „außergewöhnliche Unannehmlichkeiten“?
Nach den üblichen Maßstäben entscheiden die erlittenen Umstände während der Dienstreise über die Frage, wer die Ausgleichszahlung – trotz Arbeitsvereinbarung – erhält.
Hat ein Zug lediglich eine „gewöhnliche“ Verspätung oder fällt aus, greift der in der Vereinbarung niedergeschriebene Wortlaut.
Anders gestaltet sich die Lage bei besonderen Unannehmlichkeiten, die der Dienstreisende auf der Bahnfahrt erleidet.
Beispiele dafür sind im Sommer eine defekte Klimaanlage und somit wenig erträgliche Hitze.
Oder umgekehrt eine ausgefallene Heizung im Winter, was ebenfalls nicht gerade zu einer angenehmen Temperatur im Zug beiträgt.
Diese Umstände zählen als „außergewöhnlich“ und werden rechtlich eher als persönliches Leid gewertet; im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Verspätung.
Entsprechend würden hier Entschädigungen eher dem Reisenden als dem Arbeitgeber zustehen.
Übrigens: Bahnentschädigungen können bis zu einem Jahr nach der eigentlichen Verspätung geltend gemacht werden! Mehr zu diesem Thema liest du in diesem Beitrag!
![Bahn Erstattung Dienstreise](https://www.refundrebel.com/wp-content/uploads/2019/11/bahn-erstattung-dienstreise-1024x683.jpg)
Liegt ein Anspruch auf Erstattung oder ein Anspruch auf Entschädigung vor? Ein kleiner, jedoch feiner Unterschied!
Derzeit existieren hierzu keine höchstrichterlichen Urteilsverkündungen.
„Deshalb sehe ich solche Fälle auch als Anspruch auf Entschädigung, da sie auf persönlich erlittene Unbill beruhen“, vermerkt refundrebel Experte Steuerberater Findeis.
Davon unterscheiden sie sich von Fällen, die eine Ausgleichszahlung nach sich ziehen, wenn die Bahn eine Leistung gar nicht erbringt, wie bei einem vollständigen Zugausfall. Denn wenn eine Reise gar nicht erst angetreten wurde spricht man von einer Erstattung.
Steuerberater Findeis weist darauf hin, dass es für Dienstreisende einen Unterschied ausmacht, ob eine Erstattung oder eine Entschädigung vorliegen.
„Trete ich eine Reise von vorneherein nicht an, weil die Verspätung schon so immens ist, dass die Reise keinen Sinn mehr für mich hat, bekomme ich den gesamten Fahrpreis zurück. Diese Erstattung steht dem zu, der den Fahrpreis wirtschaftlich getragen hat, da die Vereinbarung vor Beginn der Beförderung aufgehoben wurde.“, erklärt er den Sachverhalt.
Unser refundrebel Fazit – vorab gemeinsam eine Lösung für Zugverspätungen auf Dienstreisen finden
Dienstreisen mit der Bahn sind nicht immer ganz einfach. Weder für den Arbeitgeber, noch für den Arbeitnehmer.
Ein abschließendes Gesamturteil vom Bundesarbeitsgericht steht bisher aus und es gibt derzeit ebenso keinen Hinweis auf eine Änderung der gegenwärtigen Rechtslage.
Anhaltspunkte liefern bis dato EU-Verordnungen, insbesondere Verordnung EG 1371/2007.
Wir empfehlen daher sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer vor Antritt einer Dienstreise zusammen für den Fall der Fälle – und der ist bei der Bahn eher der Regelfall – an einer gemeinsamen Lösung zu arbeiten und übereinkommend festzulegen, wem eine Rückzahlung aus einer Erstattung oder Entschädigung vollends zukommt.
Für diesen Blogbeitrag bedanken wir uns bei unserem refundrebel Experten Steuerberater Patrick Bernd Findeis für seine Anmerkungen.
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